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Prüfung und Beratung |
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Unser Prüfungsansatz basiert auf : |
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Systemaufnahme des Rechnungswesens |
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Hierbei werden die betrieblichen Vorgänge in der Buchhaltung und der Kostenrechnung dokumentiert, ggf. vorhandene Schwachstellen festgestellt und Ihnen Hinweise auf Verbesserungen gegeben. |
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Systemaufnahme der Risikokontrollen |
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Hiermit erfolgt eine Begutachtung der Arbeit der Geschäftsleitung |
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Zu jede Prüfung liefern wir der Geschäftsleitung ein vertrauliches Schreiben („managment letter“) mit Hinweisen zu Verbesserungsmöglichkeiten. |
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I. |
Gesetzliche Prüfungen |
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Die gesetzliche Verpflichtung von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie ihren Lagebericht von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ergibt sich aus den § 316 iVm. § 267 HGB. Die GmbH & Co. KG unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Kapitalgesellschaften; auch bei einer reinen Personengesellschaften kann nach dem Publizitätsgesetz eine Prüfungspflicht bestehen. Nach § 34c Gewerbeordnung ist auch die Tätigkeit der Makler und Bauträger, unabhängig von deren Rechtsform, jährlich zu prüfen. |
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II. |
Freiwillige Prüfungen |
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Die freiwillige Prüfung wird so wie eine gesetzliche durchgeführt; sie kann z.B. aus folgenden Gründen geboten sein : |
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Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (z.B. bei Wagnisfinanzierungen) |
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Verbesserung der Kreditwürdigkeit (Basel II) und Zinsminderung |
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Rechenschaftslegung zur Vermeidung von Rechtstreiten |
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III. |
Sonderprüfungen |
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Besondere - nicht regelmäßig anfallende - Prüfungen sind u.a. : |
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Prüfung von Vertriebsprospekten über öffentlich angebotenen Kapitalanlagen und Beteiligungen |
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Prüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung von öffentlichen Körperschaften o.ä. Organisationen nach Haushaltsgrundsätze-Gesetz (§ 53 HGrG) |
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Aktienrechtliche Sonderprüfungen (z.B. Abfindung von Minderheitsaktionären) |
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© Copyright 2009 Roland Kruse-Kraft |
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